Satzung der RG Saarbrücken e.V.
Vereinsregister: 5118
Steuernummer: 40/140/28221
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Ringkampfgemeinschaft Saarbrücken. Die Abkürzung
lautet RG Saarbrücken e.V. Der Sitz des Vereins ist Gersweiler. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Ringerverbandes und des Deutschen Ringerbundes.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Ringkampfsportes in allen seinen Arten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck der Satzung wird verwirklicht durch regelmäßige Trainingsteilnahme für den Jugend- und Erwachsenenbereich und die Teilnahme an offiziellen Wettkämpfen.
Die RG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der RG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder seiner Organisation sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sofern diese Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung trifft.
Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Tätigkeit im vorgenannten Sinn trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter der RG einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die RG entstanden sind.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden, die allerdings den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragssteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung zu respektieren.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages,
Die Mitglieder werden eingeteilt in aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.
Zu den inaktiven Mitgliedern rechnen alle Mitglieder, die keinen oder nicht regelmäßig Sport ausüben, aber die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
Ehrenmitglieder mit allen Rechten können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder aufgrund außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende mitzuteilen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Rechte des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen innerhalb 14 Tagen schriftlich und begründet Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§5
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich erhoben und ist eine Bringschuld.
Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie seine Einrichtungen und Begünstigungen zu nutzen.
Mitglieder, die vorher einem anderen Kraftsportverein angehörten, bekommen auf Nachweis diese Zugehörigkeit auf ihre Vereinsmitgliedschaft angerechnet.
§7
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind die Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
§8
Verwaltungsorgane
Die Verwaltungsorgane bestehen aus dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§9
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln.
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
Geschäftsführender Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden, Sportkoordinator
dem Schriftführer/in, Organisationsleiter, IT Beauftragter
dem 1. Kassierer/in
dem 2. Kassierer/in
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden, Sportkoordinator
dem Schriftführer/in, Organisationsleiter, IT Beauftragter
dem 1. Kassierer/in
dem 2. Kassierer/in
dem Sportlichen Leiter/in
dem Jugendleiter/in
Organisationsleiter/in Verkauf
Beisitzer/in
§10
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplan, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüssen von Mitgliedern
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes, Geschäftsjahr
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Neu- und Wiederwahlen finden in der Mitgliederversammlung statt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer müssen die Kasse jedes Jahr prüfen und haben der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen. Ausscheidende Kassenprüfer sind durch den Vorstand kommissarisch zu ersetzen.
§13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahre statt, möglichst im ersten Halbjahr statt.
Die Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich benachrichtigt werden. Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung vorgesehen sein:
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Protokollführer und einem der vertretungsberechtigten Vorstände zu unterzeichnen ist.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§15
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen auf Vorschlag oder Antrag vorgenommen werden. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder eine Vereinigung mit anderen Vereinen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Saarländischen Ringerverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke insbesondere zur Förderung des Ringkampfsportes zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidation, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§17
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung am 26.11.2023 mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.