§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Kraftsportverein 1906 Klarenthal. Die Abkürzung
lautet KSV 06 Klarenthal. Der Sitz des Vereins ist Klarenthal. Der Verein ist
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Ringerverbandes und des
Deutschen Ringerbundes.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck der Satzung wird verwirklicht durch regelmäßige Trainingstermine
für den Jugend- und Erwachsenenbereich und die Teilnahme an offiziellen
Wettkämpfen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person gleich welchen Geschlechts und Alters werden. Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die
Satzung anzuerkennen und die Anordnung des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung zu respektieren.
Zur Aufnahme Jugendlicher ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.
Bei Ablehnung der Mitgliedschaft muss dies dem Antragsteller mit Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitglieder werden eingeteilt in aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.
Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Zu den inaktiven Mitgliedern rechnen alle Mitglieder, die keinen oder nicht regelmäßig Sport ausüben, aber die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
Ehrenmitglieder mit allen Rechten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder aufgrund außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§4
Beiträge
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand beschließt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr .
Der so festgesetzte Beitrag wird vierteljährlich erhoben und ist eine Bringschuld.
Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§5
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ab 16 Jahren ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie seine Einrichtungen und Begünstigungen zu nutzen. Jedes Mitglied ab 16 kann wählen.
Mitglieder, die vorher einem anderen Kraftsportverein angehörten, bekommen auf Nachweis diese Zugehörigkeit auf ihre Vereinsmitgliedschaft angerechnet.
§6
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind die Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende mitzuteilen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Rechte des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von 14 Tagen schriftlich und begründet Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§8
Verwaltungsorgane
Die Verwaltungsorgane bestehen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem erweiterten Vorstand
dem Sportausschuss
der Mitgliederversammlung
§9
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer (Schriftführer)
dem 1. Kassierer
Der Verein wird vom 1. und 2. Vorsitzenden nach außen vertreten. Sie sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn der 2. Vorsitzende mit allen Rechten und Pflichten. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
§10
Erweiterter Vorstandes
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem 2. Kassierer
dem Sportwart
dem Jugendwart
der Organisationsleitung
den Beisitzern (bis zu 4 Beisitzer)
§11
Amtsdauer und Geschäftsjahr
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Neu- und Wiederwahlen finden in der Mitgliederversammlung statt. Die Ämter sind Ehrenämter. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer müssen die Kasse jedes Jahr prüfen und haben der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen. Ausscheidende Kassenprüfer
sind durch den Vorstand kommissarisch zu ersetzen.
§13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich benachrichtigt werden. Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung vorgesehen sein:
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der das zu führende Protokoll zu unterzeichnen hat.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§15
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen auf Vorschlag oder Antrag vorgenommen werden. Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins oder eine Vereinigung mit anderen Vereinen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, vorausgesetzt es sind die Hälfte der gesamten Mitglieder anwesend.
Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Saarländischen Ringerverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§17
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt nach der Mitgliederversammlung am 06.05.2007 mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Mit dem gleichen Tag gelten alle früheren Satzungen als erloschen.